Eine grundsätzliche Verweigerung des Unterhaltsanspruchs sei unter diesen Umständen nicht angezeigt. Es sei aber davon auszugehen, dass der Beklagte derzeit kein aufrichtiges Interesse an der Kontaktnahme zum Kläger hege. Inzwischen müsse sich auch der Beklagte eine Mitverantwortung für den anhaltenden Kontaktabbruch zum Kläger anrechnen lassen. Im Falle einer beidseitigen Verantwortung für das Fehlen einer persönlichen Beziehung sei eine Kürzung des Unterhaltsanspruchs in Erwägung zu ziehen. Zu diesem Zweck sei eine Interessenabwägung vorzunehmen.