4.2. Die Vorinstanz begründete die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags um die Hälfte kurz zusammengefasst damit, der Kläger habe den Kontakt zum Beklagten zwar nicht willentlich abgebrochen, seine Bemühungen zur Rückgewinnung des Vertrauens des Beklagten seit 2016 hätten sich aber in engen Grenzen gehalten. Es wäre vom Kläger zu erwarten gewesen, dass er unentwegt den Kontakt zum Beklagten gesucht hätte, zumindest solange, bis der Beklagte dem Kläger ausdrücklich mitgeteilt hätte, dass er keine weiteren Kontaktanfragen mehr wünsche. Eine grundsätzliche Verweigerung des Unterhaltsanspruchs sei unter diesen Umständen nicht angezeigt.