In diesen Phasen befand bzw. befindet sich der Beklagte (vorübergehend) nicht in einer Ausbildung. Für die erste Phase entspricht dies dem angefochtenen Entscheid (Dispositiv-Ziffer 1, zweiter Absatz) und kann auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (E. II./ 7 des angefochtenen Entscheids). Für die Phase ab 1. August 2024 führt der Beklagte in seiner Eingabe vom 3. Dezember 2024 (S. 4) aus, ab dann befinde er sich nicht (mehr) in einer Ausbildung bzw. benötige aus psychischen Gründen eine "Pause". Die Anträge stimmen sodann grundsätzlich überein, dass in der Phase vom 1. September 2023 bis 31. Juli 2024, als der Beklagte eine Privatschule in Deutschland besuchte,