3. Mit Blick auf das Eventualbegehren Ziff. 1 des Beklagten (in der Form, wie es zuletzt mit der Eingabe vom 3. Dezember 2024 vorgebracht worden ist) und die Rechtsbegehren des Klägers stimmen die Parteien insofern überein, dass in der Phase zwischen dem 1. August 2022 und dem 31. August 2023 sowie ab dem 1. August 2024 (mindestens bis auf Weiteres) kein Unterhalt geschuldet sein soll. In diesen Phasen befand bzw. befindet sich der Beklagte (vorübergehend) nicht in einer Ausbildung.