Die Vorinstanz hat diesem Antrag nur teilweise entsprochen, einerseits in zeitlicher Hinsicht, indem sie den Kläger nur für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. August 2023 vollständig von seiner Unterhaltspflicht befreite, andererseits in betraglicher Hinsicht, indem sie den Unterhaltsbeitrag ab dem 1. September 2023 nicht ganz dahinfallen liess, sondern auf den hälftigen Betrag reduzierte. Damit bewegte sich die Vorinstanz im Rahmen der Anträge des Klägers, indem sie ihm weniger als beantragt zusprach; hingegen sprach sie ihm nichts zu, dass nicht beantragt worden wäre (wie z.B. eine Aufhebung der vor dem 1. August 2022 bestehenden Unterhaltsverpflichtung).