2.3. Mit der Klage im vorliegenden Verfahren beantragte der Kläger die vollständige Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung per 1. August 2022. Die Vorinstanz hat diesem Antrag nur teilweise entsprochen, einerseits in zeitlicher Hinsicht, indem sie den Kläger nur für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. August 2023 vollständig von seiner Unterhaltspflicht befreite, andererseits in betraglicher Hinsicht, indem sie den Unterhaltsbeitrag ab dem 1. September 2023 nicht ganz dahinfallen liess, sondern auf den hälftigen Betrag reduzierte.