2.2. Diese Begründung geht fehl. Die Dispositionsmaxime verbietet nicht, den klägerischen Anspruch nur teilweise zu schützen bzw. weniger zuzusprechen, als der Kläger verlangt. Unzulässig wäre es nur, dem Kläger etwas anderes bzw. einen Anspruch zuzusprechen, welchen dieser gar nicht geltend gemacht hat (SEILER, in: Sutter-Somm / Lötscher / Leuenberger / Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 12 zu Art. 58 ZPO; GLASL / GLASL, in: BRUNNER / SCHWANDER / VISCHER, ZPO-Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 20 und Fn. 64 zu Art. 58 ZPO; STAEHE- LIN / GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2024, § 10 N. 4). -8-