1. Gegen das angefochtene Urteil ist die Berufung zulässig (Art. 308 ZPO). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 2. 2.1. Mit seinem Hauptantrag Ziffer 1 im Berufungsverfahren verlangt der Beklagte, dass der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufgehoben und die Abänderungsklage abgewiesen wird. Zur Begründung macht er geltend, die im angefochtenen Entscheid angeordnete Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags um die Hälfte ab dem 1. September 2023 sei nicht beantragt worden und verstosse daher gegen die Dispositionsmaxime (Berufung S. 5 f.).