3. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'280.00 (inkl. Begründungskosten) wird dem Kläger zu 3/4 und dem Beklagten zu ¼ auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Klägers von Fr. 4'280.00 verrechnet, so dass der Beklagte dem Kläger CHF 1'070.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 6'889.35 inkl. MwSt. und Spesen zu bezahlen.' " Das Obergericht zieht in Erwägung: