Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für den Zeitraum vom 1. September 2023 bis 31. Juli 2024 den mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31.09.2009 (aaa) in Ziff. 4.) festgelegten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. -7- Ab dem 1. August 2024 wird die Unterhaltspflicht bis auf Weiteres sistiert. Im Übrigen wird die Abänderungsklage abgewiesen. [Ziff. 2. entfällt]