'1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31.09.2009 (aaa) in Ziff. 4 begründete Pflicht des Klägers zur Leistung eines Volljährigenunterhalts an den Beklagten rückwirkend für den Zeitraum vom 01.08.2022 bis 31.08.2023 sistiert.