Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte sei für berechtigt zu erklären, seinen Kostenanteil mit dem ihm gegen den Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger zustehenden Prozesskostenvorschuss (Verfahren SF.2023.99) zu verrechnen. -6- c) der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung (zuzüglich MwSt. und Barauslagen) zu bezahlen.