b) es sei die erstinstanzliche Entscheidgebühr von CHF 4'280.00 (inkl. der Begründungskosten) dem Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten zu 3/4 und dem Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger zu 1/4 aufzuerlegen. Sie sei mit dem Vorschuss des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers von CHF 4'280.00 zu verrechnen, so dass der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte dem Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger CHF 3'210.00 direkt zu ersetzen hat.