3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten." Mit gleichzeitig erhobener Anschlussberufung beantragte der Kläger: " 1. Der Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Bremgarten vom 17. April 2024 (OF.2023.27) sei teilweise aufzuheben und