4. [recte: 3.] Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt. und Spesen) zulasten des Berufungsbeklagten." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 29. Oktober 2024 beantragte der Kläger: " 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Der Antrag des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten, wonach der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger zu verpflichten sei, ihm einen Prozesskostenvorschuss von mindestens CHF 6'000.00 zu bezahlen, sei vollständig, eventualiter im Umfang von mindestens CHF 3'000.00 abzuweisen.