4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 6'889.35 inkl. MwSt. und Spesen zu bezahlen.' 3. [recte: 2.] Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss für die Ge- richts- und Parteikosten von mindestens CHF 6'000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung und der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Unterzeichneten zu gewähren. -5-