Im Übrigen wird die Abänderungsklage abgewiesen. [Ziff. 2. entfällt] 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'280.00 (inkl. Begründungskosten) wird dem Kläger zu 3/4 und dem Beklagten zu ¼ auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Klägers von Fr. 4'280.00 verrechnet, so dass der Beklagte dem Kläger CHF 1'070.00 direkt zu ersetzen hat. Der Beklagte wird berechtigt erklärt, seinen Kostenanteil mit dem ihm gegen den Kläger zustehenden Prozesskostenvorschuss (Verfahren SF.2023.99) zu verrechnen.