3. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'280.00 (inkl. den Begründungskosten) wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'140.00 auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Klägers von Fr. 4'280.00 verrechnet, so dass der Beklagte dem Kläger Fr. 2'140.00 direkt zu ersetzen hat. Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, seinen Kostenanteil mit dem ihm gegen den Kläger zustehenden Prozesskostenvorschuss (Verfahren SF.2023.99) zu verrechnen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."