2.3. Mit Replik vom 28. September 2023 hielt der Kläger an seinen Anträgen fest und beantragte die Abweisung des Antrags des Beklagten auf Prozesskostenvorschuss. 2.4. Mit Duplik vom 4. Dezember 2023 hielt der Beklagte an seinen Anträgen fest. 2.5. An der Verhandlung vom 17. April 2024 plädierten die Parteien und sie wurden befragt. 2.6. Mit Entscheid vom gleichen Tag (Verfahren SF.2023.99) verpflichtete der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten den Kläger in teilweiser Gutheissung des Gesuchs des Beklagten zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 3'000.00. -3-