1. Der Beklagte ist der am tt.mm. 2004 geborene Sohn des Klägers und von dessen geschiedener Ehefrau C._____. Mit Urteil vom 31. März 2009 sprach der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich die Scheidung aus und genehmigte die Vereinbarung vom 5. März 2009 über die Scheidungsfolgen. Mit jener Vereinbarung wurde der Beklagte unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt und der Kläger verpflichtete sich zur Bezahlung eines (indexierten) Kinderunterhaltsbeitrags von Fr. 2'000.00 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Kindes, auch über die Mündigkeit hinaus.