Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2024.52 (OF.2023.27) Entscheid vom 20. März 2025 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Holliger Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Christof Wyss, […] Beklagter B._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Peter Krebs, […] Gegenstand Abänderung Volljährigenunterhalt -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Beklagte ist der am tt.mm. 2004 geborene Sohn des Klägers und von dessen geschiedener Ehefrau C._____. Mit Urteil vom 31. März 2009 sprach der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich die Scheidung aus und genehmigte die Vereinbarung vom 5. März 2009 über die Scheidungsfol- gen. Mit jener Vereinbarung wurde der Beklagte unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt und der Kläger verpflichtete sich zur Bezahlung eines (indexierten) Kinderunterhaltsbeitrags von Fr. 2'000.00 bis zum ordentli- chen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Kindes, auch über die Mündigkeit hinaus. 2. 2.1. Mit Klage vom 1. März 2023 an das Bezirksgericht Bremgarten beantragte der Kläger die Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. 2.2. Mit Klageantwort vom 12. Juni 2023 beantragte der Beklagte die Abwei- sung der Klage, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen. Im Übrigen beantragte er die Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses von mindestens Fr. 6'000.00, eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege. 2.3. Mit Replik vom 28. September 2023 hielt der Kläger an seinen Anträgen fest und beantragte die Abweisung des Antrags des Beklagten auf Prozess- kostenvorschuss. 2.4. Mit Duplik vom 4. Dezember 2023 hielt der Beklagte an seinen Anträgen fest. 2.5. An der Verhandlung vom 17. April 2024 plädierten die Parteien und sie wurden befragt. 2.6. Mit Entscheid vom gleichen Tag (Verfahren SF.2023.99) verpflichtete der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten den Kläger in teilweiser Gutheis- sung des Gesuchs des Beklagten zur Bezahlung eines Prozesskostenvor- schusses von Fr. 3'000.00. -3- 2.7. Mit Entscheid vom gleichen Tag erkannte der Präsident des Bezirksge- richts Bremgarten: " 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31.09.2009 (aaa) in Ziff. 4. begründete Pflicht des Klägers zur Leistung eines Volljährigenunterhaltes an den Beklagten wie folgt abgeändert: Die Unterhaltspflicht für den Zeitraum vom 01.08.2022 bis 31.08.2023 wird aufgehoben. Ab 01.09.2023 wird der vom Kläger zu leistende Unterhaltsbeitrag um 50% herabgesetzt. Die Unterhaltspflicht dauert bis zum Abschluss ei- ner angemessenen Erstausbildung. 2. Die im Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31.09.2009 (aaa) unter Ziff. 6. festgelegte Indexierung bleibt unverändert bestehen. Das heisst, der Unterhaltsbeitrag ist auch inskünftig per 1. Januar des neuen Jahres dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjah- res anzupassen. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Indexierung beläuft sich der vom Kläger zu leistende monatliche Unterhaltsbeitrag in der Zeit vom 01.09.2023 bis 31.12.2023 auf Fr. 1'043.90 (107 Punkte per November 2022) und ab 01.01.2024 auf Fr. 1'058.55 (108.5 Punkte per November 2023), jeweils zuzüglich allfällig bezogener Ausbildungszulagen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'280.00 (inkl. den Begründungskosten) wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'140.00 auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Klägers von Fr. 4'280.00 verrechnet, so dass der Beklagte dem Kläger Fr. 2'140.00 direkt zu ersetzen hat. Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, seinen Kostenanteil mit dem ihm gegen den Kläger zustehenden Prozesskostenvorschuss (Verfah- ren SF.2023.99) zu verrechnen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 20. August 2024 in begründeter Ausfertigung zuge- stellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 19. September 2024 fristgerecht Berufung mit den Anträgen: " 1. Der Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Bremgarten OF.2023.27 vom 17. April 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden: -4- '1. Die Klage wird abgewiesen. [Ziff. 2 entfällt] 3. Die Entscheidgebühr von CHF 4'280.00 (inkl. Begründungs- kosten) wird dem Kläger auferlegt. 4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteient- schädigung von CHF 13'778.70 inkl. MwSt. und Spesen zu be- zahlen.' Eventualiter: Der Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Bremgarten OF.2023.27 vom 17. April 2024 sei teilweise aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden: '1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die mit Scheidungsur- teil des Bezirksgerichts Zürich vom 31.09.2009 (aaa) in Ziff. 4 begründete Pflicht des Klägers zur Leistung eines Volljährigen- unterhalts an den Beklagten rückwirkend für den Zeitraum vom 01.08.2022 bis 31.08.2023 sistiert. Im Übrigen wird die Abänderungsklage abgewiesen. [Ziff. 2. entfällt] 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'280.00 (inkl. Begründungskos- ten) wird dem Kläger zu 3/4 und dem Beklagten zu ¼ auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Klägers von Fr. 4'280.00 ver- rechnet, so dass der Beklagte dem Kläger CHF 1'070.00 direkt zu ersetzen hat. Der Beklagte wird berechtigt erklärt, seinen Kostenanteil mit dem ihm gegen den Kläger zustehenden Prozesskostenvor- schuss (Verfahren SF.2023.99) zu verrechnen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteient- schädigung von CHF 6'889.35 inkl. MwSt. und Spesen zu be- zahlen.' 3. [recte: 2.] Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss für die Ge- richts- und Parteikosten von mindestens CHF 6'000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessfüh- rung und der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Unterzeichneten zu gewähren. -5- 4. [recte: 3.] Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt. und Spe- sen) zulasten des Berufungsbeklagten." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 29. Oktober 2024 beantragte der Kläger: " 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Der Antrag des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten, wonach der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger zu ver- pflichten sei, ihm einen Prozesskostenvorschuss von mindestens CHF 6'000.00 zu bezahlen, sei vollständig, eventualiter im Umfang von mindestens CHF 3'000.00 abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten." Mit gleichzeitig erhobener Anschlussberufung beantragte der Kläger: " 1. Der Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Bremgarten vom 17. April 2024 (OF.2023.27) sei teilweise aufzuheben und a) es sei in teilweiser Gutheissung der Klage die mit Scheidungsurteil des Bezirksgericht Zürich vom 31. März 2009 (aaa) in Ziff. 4 begründete Pflicht des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers zur Leistung eines Volljährigenunterhalts an den Berufungskläger und An- schlussberufungsbeklagten wie folgt abzuändern: Die Unterhaltspflicht sei für den Zeitraum vom 01. August 2022 bis 31. August 2023 zu sistieren und ab 1. August 2024 vollumfänglich auf- zuheben. Der vom Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger für den Zeitraum vom 01. September 2023 bis 31. Juli 2024 zu leistende Un- terhaltsbeitrag sei um 50% herabzusehen. b) es sei die erstinstanzliche Entscheidgebühr von CHF 4'280.00 (inkl. der Begründungskosten) dem Berufungskläger und Anschlussberufungs- beklagten zu 3/4 und dem Berufungsbeklagten und Anschlussberu- fungskläger zu 1/4 aufzuerlegen. Sie sei mit dem Vorschuss des Beru- fungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers von CHF 4'280.00 zu verrechnen, so dass der Berufungskläger und Anschlussberufungsbe- klagte dem Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger CHF 3'210.00 direkt zu ersetzen hat. Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte sei für berech- tigt zu erklären, seinen Kostenanteil mit dem ihm gegen den Berufungs- beklagten und Anschlussberufungskläger zustehenden Prozesskos- tenvorschuss (Verfahren SF.2023.99) zu verrechnen. -6- c) der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte sei zu verpflich- ten, dem Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung (zuzüglich MwSt. und Barauslagen) zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten." 3.3. Mit Stellungnahme zur Berufungsantwort und Anschlussberufungsantwort vom 3. Dezember 2024 beantragte der Beklagte die Abweisung der An- schlussberufung. Im Übrigen änderte er seinen Berufungsantrag Ziff. 1 wie folgt (Änderungen zur besseren Erkenntlichkeit durch das Gericht hervor- gehoben mit Fettschrift und Durchstreichen): " 1. Der Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Bremgarten OF.2023.27 vom 17. April 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden: '1. Die Klage wird abgewiesen. [Ziff. 2 entfällt] 3. Die Entscheidgebühr von CHF 4'280.00 (inkl. Begründungs- kosten) wird dem Kläger auferlegt. 4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteient- schädigung von CHF 13'778.70 inkl. MwSt. und Spesen zu be- zahlen.' Eventualiter: Der Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Bremgarten OF.2023.27 vom 17. April 2024 sei teilweise aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden: '1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die mit Scheidungsur- teil des Bezirksgerichts Zürich vom 31.09.2009 (aaa) in Ziff. 4 begründete Pflicht des Klägers zur Leistung eines Volljährigen- unterhalts an den Beklagten rückwirkend für den Zeitraum vom 01.08.2022 bis 31.08.2023 sistiert. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für den Zeit- raum vom 1. September 2023 bis 31. Juli 2024 den mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31.09.2009 (aaa) in Ziff. 4.) festgelegten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. -7- Ab dem 1. August 2024 wird die Unterhaltspflicht bis auf Weiteres sistiert. Im Übrigen wird die Abänderungsklage abgewiesen. [Ziff. 2. entfällt] 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'280.00 (inkl. Begründungskos- ten) wird dem Kläger zu 3/4 und dem Beklagten zu ¼ auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Klägers von Fr. 4'280.00 ver- rechnet, so dass der Beklagte dem Kläger CHF 1'070.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteient- schädigung von CHF 6'889.35 inkl. MwSt. und Spesen zu be- zahlen.' " Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen das angefochtene Urteil ist die Berufung zulässig (Art. 308 ZPO). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 2. 2.1. Mit seinem Hauptantrag Ziffer 1 im Berufungsverfahren verlangt der Be- klagte, dass der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufgehoben und die Abänderungsklage abgewiesen wird. Zur Begründung macht er gel- tend, die im angefochtenen Entscheid angeordnete Herabsetzung des Un- terhaltsbeitrags um die Hälfte ab dem 1. September 2023 sei nicht bean- tragt worden und verstosse daher gegen die Dispositionsmaxime (Berufung S. 5 f.). 2.2. Diese Begründung geht fehl. Die Dispositionsmaxime verbietet nicht, den klägerischen Anspruch nur teilweise zu schützen bzw. weniger zuzuspre- chen, als der Kläger verlangt. Unzulässig wäre es nur, dem Kläger etwas anderes bzw. einen Anspruch zuzusprechen, welchen dieser gar nicht gel- tend gemacht hat (SEILER, in: Sutter-Somm / Lötscher / Leuenberger / Sei- ler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 12 zu Art. 58 ZPO; GLASL / GLASL, in: BRUNNER / SCHWANDER / VISCHER, ZPO-Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 20 und Fn. 64 zu Art. 58 ZPO; STAEHE- LIN / GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2024, § 10 N. 4). -8- 2.3. Mit der Klage im vorliegenden Verfahren beantragte der Kläger die vollstän- dige Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung per 1. August 2022. Die Vo- rinstanz hat diesem Antrag nur teilweise entsprochen, einerseits in zeitli- cher Hinsicht, indem sie den Kläger nur für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. August 2023 vollständig von seiner Unterhaltspflicht be- freite, andererseits in betraglicher Hinsicht, indem sie den Unterhaltsbeitrag ab dem 1. September 2023 nicht ganz dahinfallen liess, sondern auf den hälftigen Betrag reduzierte. Damit bewegte sich die Vorinstanz im Rahmen der Anträge des Klägers, indem sie ihm weniger als beantragt zusprach; hingegen sprach sie ihm nichts zu, dass nicht beantragt worden wäre (wie z.B. eine Aufhebung der vor dem 1. August 2022 bestehenden Unterhalts- verpflichtung). Eine Verletzung der Dispositionsmaxime liegt nicht vor. 3. Mit Blick auf das Eventualbegehren Ziff. 1 des Beklagten (in der Form, wie es zuletzt mit der Eingabe vom 3. Dezember 2024 vorgebracht worden ist) und die Rechtsbegehren des Klägers stimmen die Parteien insofern über- ein, dass in der Phase zwischen dem 1. August 2022 und dem 31. August 2023 sowie ab dem 1. August 2024 (mindestens bis auf Weiteres) kein Un- terhalt geschuldet sein soll. In diesen Phasen befand bzw. befindet sich der Beklagte (vorübergehend) nicht in einer Ausbildung. Für die erste Phase entspricht dies dem angefochtenen Entscheid (Dispositiv-Ziffer 1, zweiter Absatz) und kann auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwie- sen werden (E. II./ 7 des angefochtenen Entscheids). Für die Phase ab 1. August 2024 führt der Beklagte in seiner Eingabe vom 3. Dezember 2024 (S. 4) aus, ab dann befinde er sich nicht (mehr) in einer Ausbildung bzw. benötige aus psychischen Gründen eine "Pause". Die Anträge stimmen so- dann grundsätzlich überein, dass in der Phase vom 1. September 2023 bis 31. Juli 2024, als der Beklagte eine Privatschule in Deutschland besuchte, Volljährigenunterhalt geschuldet sein soll. Umstritten ist, ob (nach dem Antrag des Beklagten) in der Phase vom 1. September 2023 bis zum 31. Juli 2024 der unveränderte Unterhalt ge- mäss Scheidungsurteil geschuldet sein soll, oder der Unterhaltsbeitrag (ge- mäss Dispositiv-Ziffer 1, dritter Absatz, des angefochtenen Entscheids so- wie den Anträgen des Klägers im Berufungsverfahren) um die Hälfte her- abzusetzen ist. Im Weiteren ist zu klären, ob (gemäss den Anträgen des Beklagten) die Unterhaltspflicht ab dem 1. August 2024 bloss zu sistieren oder ob sie (gemäss den Anträgen des Klägers) definitiv aufzuheben ist. 4. 4.1. Gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB ist die Verpflichtung der Eltern zur Leistung von Unterhalt an ihr mündiges Kind unter anderem davon abhängig, ob es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann. Unter dem -9- Gesichtspunkt der Zumutbarkeit sind nicht nur die wirtschaftlichen Verhält- nisse der Eltern, sondern auch die persönliche Beziehung zwischen ihnen und ihrem Kind zu beachten. Eine Unzumutbarkeit unter diesem Gesichts- punkt setzt voraus, dass das mündige Kind schuldhaft seinen Pflichten der Familie gegenüber nicht nachkommt bzw. ohne Grund aus eigenem Willen die persönlichen Beziehungen zu den Eltern abbricht oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihnen entzieht. Das Kind muss die Verant- wortung dafür tragen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis erheblich gestört oder gar zerstört ist, und diese Verantwortung muss ihm subjektiv zum Vor- wurf gereichen. Hat das Kind mit seinem Verhalten zwar dazu beigetragen, dass zwischen ihm und dem unterhaltspflichtigen Elternteil nie eine Bezie- hung aufgebaut werden konnte, ist es aber nicht alleine dafür verantwort- lich, so ist die Leistung von Volljährigenunterhalt zumutbar. Je jünger ein Kind ist, desto mehr ist es auf Volljährigenunterhalt angewiesen, aber auch umso weniger dazu fähig, von traumatisierenden Erfahrungen in der Eltern- Kind-Beziehung Abstand zu gewinnen. Entsprechend höhere Anforderun- gen sind daher an die Einrede der Unzumutbarkeit eines sich darauf beru- fenden Elternteils zu stellen. Je älter hingegen ein Kind ist, desto weniger ist es im Allgemeinen auf Volljährigenunterhalt angewiesen, aber auch umso eher sollte es in der Lage sein, zu früheren Vorkommnissen Abstand zu gewinnen. Dies wiederum rechtfertigt es, entsprechend weniger hohe Anforderungen an die Einrede der Unzumutbarkeit des in Anspruch genom- menen Elternteils zu stellen (BGE 129 III 375 E. 3 und Urteil des Bundes- gerichts 5A_179/2015 vom 29. Mai 2015 E. 3.1. und 3.2.). 4.2. Die Vorinstanz begründete die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags um die Hälfte kurz zusammengefasst damit, der Kläger habe den Kontakt zum Beklagten zwar nicht willentlich abgebrochen, seine Bemühungen zur Rückgewinnung des Vertrauens des Beklagten seit 2016 hätten sich aber in engen Grenzen gehalten. Es wäre vom Kläger zu erwarten gewesen, dass er unentwegt den Kontakt zum Beklagten gesucht hätte, zumindest solange, bis der Beklagte dem Kläger ausdrücklich mitgeteilt hätte, dass er keine weiteren Kontaktanfragen mehr wünsche. Eine grundsätzliche Ver- weigerung des Unterhaltsanspruchs sei unter diesen Umständen nicht an- gezeigt. Es sei aber davon auszugehen, dass der Beklagte derzeit kein aufrichtiges Interesse an der Kontaktnahme zum Kläger hege. Inzwischen müsse sich auch der Beklagte eine Mitverantwortung für den anhaltenden Kontaktabbruch zum Kläger anrechnen lassen. Im Falle einer beidseitigen Verantwortung für das Fehlen einer persönlichen Beziehung sei eine Kür- zung des Unterhaltsanspruchs in Erwägung zu ziehen. Zu diesem Zweck sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dem Beklagten würden durch die Herabsetzung keine Nachteile erwachsen, welche er nicht durch Unter- haltsleistungen seiner Mutter oder die Aufnahme einer eigenen Erwerbstä- tigkeit ausgleichen könnte. Auch eine Reduktion der Lebenshaltungskosten (insb. der Wohnkosten) wäre in Betracht zu ziehen. Es seien keine - 10 - überwiegenden persönlichen Interessen des Beklagten ersichtlich, welche einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs entgegenstünden. Durch die hälftige Herabsetzung werde der Mitverantwortung des Beklagten für den anhaltenden Kontaktabbruch zwischen den Parteien genügend Rechnung getragen (E. II./ 5 und 6 des angefochtenen Entscheids). 4.3. Mit der Berufung (S. 7 ff.) macht der Beklagte geltend, die Vorinstanz sei ohne Abklärungen und in Verletzung der Untersuchungsmaxime davon ausgegangen, dass seine Auslagen im Falle einer Kürzung des Unterhalts- anspruchs durch seine Mutter aufgefangen werden könnten. Dies sei nicht zutreffend: Die Mutter werde selber (in rechtlich unverbindlicher Weise) vor- übergehend von ihrem Partner finanziell unterstützt und habe hohe Schul- den. Sie sei nicht in der Lage, für die Auslagen des Beklagten für die Zeit seiner Ausbildung aufzukommen, insbesondere auch, da es bis zum Er- stabschluss seiner Ausbildung noch einige Jahre dauern dürfte, da der Be- klagte erst die Schule (mittlere Reife) abgeschlossen habe. Der Kläger ma- che auch nicht geltend, dass er den Unterhalt finanziell nicht zu leisten ver- möge. Dieser habe in der Vergangenheit selbst den Kontakt abgebrochen und sich trotz zweier Treffen bisher nie dafür entschuldigt. Der Beklagte könne aufgrund seiner psychischen Instabilität nicht gut mit Druck umge- hen, wobei ihn eine Reduktion des Unterhaltsbeitrags enormem Druck aus- setzten würde, da die Finanzierung seiner Lebenskosten während seiner Ausbildungszeit in Frage stehen würde. Er sei sich bewusst, dass seine Mutter die fehlenden Unterhaltsbeiträge nicht aufzufangen vermöge. 4.4. 4.4.1. Mit der Vorinstanz (E. 6.1. des angefochtenen Entscheids) ist davon aus- zugehen, dass der nach einem heftigen elterlichen Trennungskonflikt er- folgte Kontaktabbruch zwischen den Parteien im Sommer 2014 dem da- mals erst 10-jährigen, unter der Obhut seiner Mutter stehenden Beklagten nicht vorgeworfen werden kann. Gemäss Sachdarstellung des Klägers (Replik S. 4 f. sowie 9, act. 46 f. und 51) war der Loyalitätskonflikt des Beklagten auf ein rechtswidriges, unko- operatives Verhalten der Mutter als damaliger Alleininhaberin der elterli- chen Sorge und ihre negative Beeinflussung des Beklagten in Bezug auf den Kläger zurückzuführen; im Jahre 2015 habe der Kläger, wie später auch das Familiengericht des Bezirksgerichts Bremgarten als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in seinem Entscheid vom 17. März 2016 re- signiert und keine weiteren, ohnehin aussichtslosen Anläufe zur Durchset- zung des Kontakts zum Beklagten gegen dessen Willen mehr wahrgenom- men, auch wenn er dem Beklagten noch bis Sommer 2017 regelmässig zum Geburtstag und zu Weihnachten Karten oder Briefe geschickt habe (Replik S. 5, act. 47). - 11 - Zwischen Sommer 2017 und dem 18. Geburtstag des Beklagten kam es – wenn man vom abschlägig beurteilten Gesuch des Klägers bei der KESB Bremgarten, Auskunft über den Gesundheitszustand, das Befinden und die Entwicklung des Beklagten zu erhalten, (Klagebeilagen 4-6) absieht (vgl. dazu den Schluss der vorliegenden E. 4.4.1), nur noch zu einem einzigen Kontaktversuch des Klägers: Im Frühling 2021 (und somit nach einer fast vierjährigen, offenbar vollständigen Kontaktstille) kontaktierte der Kläger den (damals 16, bald 17-jährigen) Beklagten per E-Mail und erkundigte sich nach dessen Befinden, worauf dieser knapp mit "es geht mir gut. kein grund zur sorge" reagierte. Auf die daraufhin gestellte Frage des Klägers nach einem Treffen reagierte der Beklagte mit einem simplen "warum?", worauf der Kläger seinen Wunsch nach einem Wiedersehen begründete. Darauf reagierte der Kläger nicht mehr (Klageantwortbeilage 2). Der nächste (wiederum schriftliche) Kontaktaufnahme des Klägers erfolgte erst auf den Zeitpunkt der Volljährigkeit des Beklagten. Am 21. Juli 2022, d.h. am Vortag von dessen 18. Geburtstag, verfasste der Kläger folgendes (maschinenschriftliches) Schreiben an diesen (Klageantwortbeilage 4): " Lieber B._____ Du wirst am 22. Juli 2022 volljährig. Dazu hätte ich dir gerne persönlich gratuliert. Leider verweigerst du seit Jahren jeglichen Kontakt zu mir. Ich muss das akzeptieren, aber ich möchte, das du weisst, dass unsere Tür für die Zukunft jeder Zeit weiterhin für dich offen bleibt. Ich habe in der Vergangenheit monatlich Unterhaltsbeiträge gezahlt, die mit Erreichen deiner Volljährigkeit direkt an Dich ausgezahlt werden wür- den. Aufgrund deiner Kontaktverweigerung bin ich nicht mehr verpflichtet, dir Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Aus diesem Grund stelle ich meine Unterhaltszahlungen für dich ab 1. Au- gust 2022 ein. Gleichzeitig werde ich eine Klage auf Aufhebung meiner Unterhaltspflicht dir gegenüber einleiten. Um den Prozess zu verhindern, kannst du jederzeit freiwillig mir gegenüber schriftlich auf deine Unterhalts- beiträge verzichten. Dann muss der Prozess nicht durchgeführt werden. In Liebe (Unterschrift)" Es mag sein, dass sich der Kläger bei seiner Zurückhaltung von den Aus- führungen des Bezirksgerichts Bremgarten, Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde, vom 17. März 2016 leiten liess, dass im Fall der Eltern dem Familiengericht nichts anderes übrigbleibe, als zu "kapitulieren"; hoffentlich führe aber die Aufhebung sämtlicher (Kindeschutz-) Massnahmen zumin- dest zu einer Beruhigung der Situation; schliesslich bleibe zu hoffen, dass der Beklagte eines Tages von sich aus den Kontakt zum Kläger aufnehmen werde (Klage S. 5, act. 5 mit Hinweis vgl. Klagebeilage 3 S. 22. f.). Es - 12 - bedarf indes keiner ausführlichen Darlegungen, dass aus einer solchen Be- merkung nicht ein Verschulden des Beklagten abgeleitet werden kann, wenn er diese "Hoffnung" (Klage act. 5) des Klägers nicht erfüllte. Denn er war zu jenem Zeitpunkt erst rund zehnjährig und konnte den Kontaktab- bruch zum Kläger – nach allgemeiner Lebenserfahrung – kaum richtig ein- ordnen, erst recht nicht, wenn er – wie vom Kläger betont (vgl. etwa Klage, S. 4, act. 4; Replik S. 4 und 8 f., act. 46 und 50 f.) – massgeblich durch die Mutter negativ gegen diesen beeinflusst gewesen sein sollte. Auf jeden Fall vermag es nicht zu erstaunen, dass ein Kind, dass während seiner ganzen Pubertät keinen Kontakt mit einem Elternteil erlebt hat, beim ersten Ver- such einer Kontaktnahme durch diesen zurückhaltend reagiert. Dies gilt erst recht, wenn das Kind – wie vorliegend der Beklagte – mit psychischen Problemen zu kämpfen hat; denn, als der Kläger Ende März 2021 erstmals nach fast vier Jahren wieder via E-Mail Kontakt aufnahm (Klageantwortbei- lage 3), befand sich der Beklagte gerade in einer (zweiten) achtmonatigen (7. Dezember 2020 bis 9. Juli 2021) stationären Behandlung wegen einer depressiven Episode (Austrittsbericht der D._____, Q._____, vom 24. Au- gust 2021 Duplikbeilage 5). Im Übrigen hat der Beklagte auf diesen Kon- taktversuch zweimal geantwortet. Dass diese Antworten monosyllabisch ausfielen ("es geht mir gut. kein grund zur sorge" und "warum?") kann ihm unter den Umständen kaum angelastet werden. Insgesamt ist für die Zeit bis zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens betreffend Abänderung Mündigen- bzw. Volljährigenunterhalt durch den Kläger kein Verhalten des Beklagten ersichtlich, das als eine Einschrän- kung der Unterhaltspflicht rechtfertigende Kontaktverweigerung ausgelegt werden könnte. In der Klage (S. 5 f., act. 5 f.) hatte im Übrigen der Kläger dem Beklagten (ausschliesslich) vorgeworfen, dass – nachdem er (Kläger) vergeblich gehofft habe, dass dieser dereinst den Kontakt zu ihm wieder aufnehme (wie es das Familiengericht Bremgarten in seinem Entscheid aus dem Jahr 2016 in Betracht gezogen habe) – der Beklagte in seiner Stel- lungnahme, die er am 18. Januar 2021 im Rahmen des vom Kläger Ende 2020 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bremgarten einge- leiteten Akteneinsichtsgesuchs (Klagebeilagen 4-6) erstattet habe, "erneut" gezeigt habe, dass er nichts mit ihm (Kläger) zu tun haben wolle. Diese Stellungnahme (Klagebeilage 6) vermag als Reaktion eines 16 ½-jährigen Kindes auf den Versuch des Klägers, nach dreieinhalb Jahren ohne Kon- takt sich über eine Behörde (und nicht persönlich beim Beklagten) über dessen Gesundheit, Befinden und Entwicklung zu erkundigen, wenig zu er- staunen. 4.4.2. Zu prüfen bleibt, ob seit der Klageeinleitung eine Kontaktverweigerung von Seiten des Beklagten nachgewiesen ist. - 13 - 4.4.2.1. Bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des erstinstanzlichen Verfahrens (17. April 2024, an dem die Hauptverhandlung mit Parteibefragung statt- fand) gab es keinen weiteren Kontaktversuch (vgl. Beklagter, wonach sich die Parteien nur an der Friedensrichterverhandlung gesehen hätten [act. 113], vgl. auch der Kläger in der Befragung, wonach der Beklagte "den Schritt" [zum Kontaktaufbau] machen müsse [act. 112], was in Anbetracht der in E. 4.4.1 wiedergegebenen Vorgeschichte als kaum adäquate Erwar- tungshaltung des Klägers zu qualifizieren ist). 4.4.2.2. Den Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren ist zu entnehmen, dass es inzwischen (neben Kontakten per Whatsapp) zu zwei persönlichen Treffen gekommen ist, wobei das letzte Treffen im Juli 2024 stattgefunden habe (Berufung S. 8, Berufungsantwort S. 12 und 15, Berufungsantwort- beilagen 1-3). Aus der Whatsapp-Korrespondenz der Parteien zwischen dem 10. Juli 2024 und dem 20. Oktober 2024 ergibt sich, dass der Kläger weiteren Kontakt wünschte und Vorschläge für weitere gemeinsame Unter- nehmungen machte. Diese Kontaktinitiativen des Klägers sind begrüssenswert, haben allerdings noch nicht zu der von ihm erhofften zufriedenstellenden persönlichen Be- ziehung geführt. Auch wenn ausweislich der vorliegenden Nachrichten eine gewisse Zurückhaltung des Beklagten zu spüren ist, so ist dazu Folgendes festzuhalten. Erstens entzieht sich der Beklagte dem Kontakt zum Kläger nicht (vgl. die nicht eben kurzen E-Mail-Konversationen und Chats, Beru- fungsantwortbeilage 1 und 3 sowie die beiden unbestrittenen Treffen). Zweitens ist dem Beklagten grundsätzlich beizupflichten, dass in Anbe- tracht der gesamten (während Jahren praktisch inexistenten gemeinsa- men) Entwicklung, der Aufbau des Kontakts zwischen den Parteien wohl Zeit braucht, und zwar aufgrund seiner psychiatrischen Vorgeschichte mit mehrmonatigen stationären Aufenthalten (vgl. Duplikbeilagen 4 und 5) eher mehr als unter "gewöhnlichen Umständen". Zu erwähnen ist etwa folgende Antwort des Beklagten auf den Vorhalt des Klägers, seine Antworten seien einsilbig: " meine einsilbigen ausreden ist meine art. wenn ich sage dass ich es nicht beschreiben kann oder sonst was dann weil es ist oder ich nicht will und dann druck machen ist so ziemlich das schlechteste was man machen kann" Diese für den Beklagten eher langen Ausführungen veranlassten den Klä- ger zur (eher kurzen) Bemerkung, "Ich glaub, dann lass ich Dich mal besser in Ruhe", worauf der Beklagte zurückschrieb, "tut mir leid aber ich bin ein- fach in keiner guten verfassung" (Berufungsantwortbeilage 3 S. 3). Nicht nur bei dieser Gelegenheit ist eine nicht unerhebliche Ungeduld des Klä- gers gegenüber dem Beklagten – den er nicht (mehr bzw. noch nicht - 14 - wieder) gut kennt und von dem er zumindest aufgrund des vorliegenden Verfahrens weiss, dass er in der Vergangenheit grosse psychische Prob- leme mit zwei mehrmonatigen stationären Aufenthalten hatte (vgl. Duplik- beilagen 4 und 5) – zu spüren. Bereits am 8. Juli 2024 teilte er seinem Sohn mit, "so brauchen wir auch nicht weiter machen" (Berufungsantwortbeilage 1 S. 2). Auch scheinen die (wohl gut gemeinten, aber doch sehr fordernden) Ratschläge des Klägers aufgrund des (noch) weitgehend fehlenden Bezie- hungsverhältnisses dem Aufbau eines solchen kaum zuträglich (vgl. E-Mail vom 25. Juli 2024, Berufungsantwortbeilage 2; Whatsapp-Nachricht vom 3. August 2024, Berufungsantwortbeilage 3 S. S. 3), sondern eher geeig- net, den Dialog zu erschweren(vgl. Berufungsantwortbeilage 3 S. 3 mit ab- wehrenden Antworten des Beklagten und genervten Gegenreaktionen des Klägers: "B._____, so kommen wir nicht weiter! Entweder wir fangen an zu kommunizieren oder wir blockieren uns"; vgl. auch Berufungsantwortbei- lage 3 S. 4, wo der Kläger dem Beklagten – nach einem einmonatigen Chatunterbruch ungeduldig formulierte – Anfrage zu einem Treffen ["ich gehe mal davon aus, dass du immer noch beschäftigt bist"] auf dessen Ant- wort, er sei "einfach nur depressiv", vorwarf, sich nicht helfen zu lassen). 4.4.3. Insgesamt ist nicht nachzuweisen, dass sich der Beklagte angemessenen Kontakten mit dem Kläger, die zunächst auf ein Kennenlernen bzw. auf ei- nen behutsamen Wiederaufbau einer persönlichen Beziehung gerichtet sein müssen, grundsätzlich entziehen würde. Eine Unterhaltsreduktion scheint auf jeden Fall zum heutigen Zeitpunkt verfrüht und (noch) nicht ge- rechtfertigt. 5. 5.1. Im Weiteren stellt sich die Frage, ob die Unterhaltsverpflichtung des Klä- gers ab dem 1. August 2024 zufolge anderer Gründe als der fehlenden persönlichen Beziehung nur sistiert oder endgültig aufgehoben werden soll. 5.2. Der Beklagte hat zwar im Sommer 2024 in Deutschland den Schulab- schluss der "Mittleren Reife" erlangt, aber danach nicht, wie geplant, die Schule mit der Zielsetzung des Abiturs fortgesetzt. Er führt dazu aus, er habe sich mit den Prüfungen zur "Mittleren Reife" extrem schwer getan und habe sich deshalb zu unsicher gefühlt, um das Abitur zu machen. Er habe sich kurzfristig dazu entschieden, sich eine Auszeit von einem Jahr zu neh- men. Er sei psychisch in keiner guten Verfassung und brauche die Auszeit, um sich zu stabilisieren. Es fehle ihm keineswegs der Ausbildungswille, er habe sich aus gesundheitlichen / psychischen Gründen zu einer Auszeit entschieden (Eingabe vom 3. Dezember 2024 S. 6 ff.). - 15 - 5.3. Art. 277 Abs. 2 ZGB sieht Volljährigenunterhalt bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung vor. Die Erstausbildung eines Kindes ist abge- schlossen, wenn sie dem Kind die Ausübung einer angemessenen Er- werbstätigkeit ermöglicht. Die Erlangung einer Maturität sowie ein anderer allgemeiner Schulabschluss gelten nicht als abgeschlossene Erstausbil- dung (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, N. 245 f.). Einem Ausbildungsabschluss gleichgesetzt wird ein willkürlicher bzw. zurechen- barer Ausbildungsabbruch nach Volljährigkeit (FOUNTOULAKIS, in Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, , N. 13 zu Art. 277 ZGB). Ein Ausbildungsabbruch lässt den Unterhaltsanspruch während einer neuen Ausbildung jedoch nicht erlöschen, wenn dieser nicht das Resultat fehlenden Willens resp. Fleisses bildet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Abbruch auf psychische Probleme zurückgeht, die im Zusam- menhang mit familiären Konflikten stehen. Massgebend sind die konkreten Umstände (AESCHLIMANN / SCHWEIGHAUSER, in FamKommentar Schei- dung, 4. Aufl. 2022, N. 62 zu Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB; HAUSHERR / SPYCHER / BÄHLER, a.a.O., Kap. 6 N. 204; FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 22 zu Art. 277 ZGB). 5.4. Der Kläger gesteht im Grundsatz zu, dass seine Unterhaltspflicht nur zu sistieren und nicht endgültig aufzuheben ist, falls der Beklagte seine Aus- bildung aus psychischen Gründen oder im Hinblick auf eine Neuorientie- rung unterbrochen hat (Anschlussberufung S. 14). Die Angaben des Be- klagten, dass er den geplanten Ausbildungsweg (Weiterführung der Schule bis zum Abitur) aus psychischen Problemen abgebrochen hat, jedoch seine Ausbildung bloss bis zu seiner Stabilisierung unterbrechen möchte, sind glaubhaft. Der Beklagte wurde im Alter von 15 und von 16 Jahren je über ein halbes Jahr stationär psychiatrisch behandelt (Duplikbeilagen 4 und 5). Im Austrittbericht der D._____ vom 24. August 2021 (Duplikbeilage 5 S. 12) wurde ausgeführt, dass die Fortschritte noch fragil seien und das Familien- system weiterer Unterstützung bedürfe. Aus dem ärztlichen Attest von Dr. med. E._____ vom 31. Januar 2023 (Duplikbeilage 6) geht hervor, dass sich der Beklagte ausgeprägte Ritzernarben zugefügt hatte. In der Whatsapp-Kommunikation mit dem Kläger im August und September 2024 (Berufungsantwortbeilage 3 S. 4) berichtete der Beklagte, in keiner guten Verfassung, unter Druck, depressiv und überfordert zu sein. Es kann damit davon ausgegangen werden, dass der Beklagte seine Ausbildung nicht aus Unlust oder fehlendem Ausbildungswillen, sondern infolge psychischer Probleme unterbrochen hat. Dementsprechend ist die Unterhaltspflicht des Klägers nur zu sistieren und nicht definitiv aufzuheben. - 16 - 5.5. Ob und in welchem Umfang die Leistung von Volljährigenunterhalt dem Kläger bei einer Wiederaufnahme der Ausbildung des Beklagten noch zu- mutbar sein wird, wird von den dannzumaligen konkreten Umständen ab- hängen wie der Art der Ausbildung, dem Alter des Beklagten, den finanzi- ellen Verhältnissen der Parteien sowie der Mutter des Beklagten und da- von, wie sich die persönliche Beziehung der Parteien bis zum dannzumali- gen Zeitpunkt entwickelt haben wird. Soweit sich die Parteien dannzumal nicht einvernehmlich über einen Unterhaltsbeitrag einigen können, wird möglicherweise erneut eine gerichtliche Klärung notwendig sein. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat ihre Verfahrenskosten den Parteien je hälftig auferlegt und sie je ihre eigenen Parteikosten tragen lassen (Dispositiv-Ziffer 3 und 4 des angefochtenen Entscheids). Beide Parteien verlangen im Berufungs- verfahren die Abänderung der vorinstanzlichen Kostenverteilung je zu ihren Gunsten. 6.2. Die Vorinstanz begründete die Kostenverteilung gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO mit dem Verfahrensausgang: Im Grundsatz habe der Kläger eine hälftige Reduktion der bestehenden Unterhaltsbeiträge erwirkt, wes- halb eine je hälftige Kostentragung angemessen sei (angefochtener Ent- scheid E. III.). 6.3. Nach Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten (d.h. Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) nach dem Ausgang des Verfah- rens verteilt. Art. 107 ZPO lässt jedoch in verschiedenen Konstellationen – gemäss lit. c unter anderem in familienrechtlichen Verfahren – eine Kos- tenverteilung nach Ermessen zu. Es kann somit dem Umstand Rechnung getragen werden, dass solchen Verfahren ein familiärer Konflikt zugrunde- liegt, für welchen beide Parteien in den meisten Fällen jedenfalls morali- sche Verantwortung tragen. Dies trifft auch auf das vorliegende Verfahren zu: Es kann dazu auf die ausführliche Darstellung der Vorinstanz in E. II./4- 6 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Zwar werden nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die Prozesskos- ten in den entsprechenden Rechtsmittel- oder – wie hier – Abänderungs- verfahren, bei denen den Parteien ein Urteil zu den materiellen Streitfragen bereits vorliegt, grundsätzlich nach dem Prozessausgang verteilt (vgl. an- stelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.193/203 vom 20. November 2023 E. 6.2). Jedoch war der Be- klagte im Scheidungsverfahren, in welchem sein Unterhalt ursprünglich festgesetzt wurde, selber noch nicht Partei, und im vorliegenden - 17 - Abänderungsverfahren stand erstmals die persönliche Zumutbarkeit der Unterhaltszahlungen und damit die persönliche Beziehung zwischen den Parteien im Vordergrund. Es rechtfertigt sich die erstinstanzlichen Prozess- kosten den Parteien somit gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je hälftig aufzuerlegen. Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestä- tigen. 7. Demgegenüber sind die Prozesskosten des obergerichtlichen Verfahrens nach dem Verfahrensausgang zu verlegen. Der Beklagte obsiegt mit sei- ner Berufung, soweit er die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid grundsätzlich vorgenommene Herabsetzung des Volljährigenunterhaltsbei- trags gemäss Scheidungsurteilt um die Hälfte rückgängig gemacht wissen will. Der Kläger obsiegt demgegenüber mit seiner Anschlussberufung inso- weit, als ab 1. August 2024 seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Beklagten (vorläufig) sistiert wird. Mit Blick auf diesen Prozessausgang sind die zweitinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien hälftig aufzuerlegen und die Parteien haben ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 8. 8.1. Im Weiteren beantragt der Beklagte mit seiner Berufung, der Kläger sei zu verpflichten, ihm für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvor- schuss für die Gerichts- und Parteikosten zu bezahlen. 8.2. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Berufung vom 19. September 2024 be- stand, nachdem der Beklagte seit Ende Juli 2024 sich nicht mehr in einer Ausbildung befand, keine Unterhaltsverpflichtung des Klägers mehr (vgl. oben E. 3 und 5). Dementsprechend entfällt auch die Grundlage dafür, ihn zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten. Dieser Antrag ist daher abzuweisen. 9. Der Beklagte beantragt (eventualiter) im Berufungsverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung. Die Voraus- setzungen dafür richten sich nach Art. 117 f. ZPO und sind erfüllt. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufung wird der Entscheid des Präsidenten des Familiengerichts Bremgarten vom - 18 - 17. April 2024 in Dispositiv-Ziffer 1 aufgehoben und durch folgende Bestim- mung ersetzt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31.09.2009 (aaa) in Ziff. 4. begründete Pflicht des Klägers zur Leistung eines Volljährigenunterhaltes an den Beklagten wie folgt abgeändert: Die Unterhaltspflicht für den Zeitraum vom 01.08.2022 bis 31.08.2023 wird aufgehoben. [gemäss insoweit nicht angefochtenem vorinstanzli- chem Urteil] [Unterhaltspflicht vom 01.09.2023 bis 31.07.2023 (recte 31.07.2024 ge- mäss Berichtigung vom 14. April 2025) bleibt unverändert gemäss Scheidungsurteil bestehen] . Ab 01.08.2024 wird die Unterhaltspflicht bis auf Weiteres sistiert. 2. Soweit mit der Berufung oder der Anschlussberufung mehr oder etwas an- deres verlangt wird, werden sie abgewiesen. 3. Das Gesuch des Beklagten, den Kläger zur Bezahlung eines Prozesskos- tenvorschusses für das Berufungsverfahren zu verpflichten, wird abgewie- sen. 4. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird gutgeheissen und lic. iur. Peter Krebs, Fürsprecher, Baden, wird zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. 5. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 werden den Par- teien je zur Hälfte mit Fr. 1'250.00 auferlegt. Der Kostenanteil des Beklag- ten wird aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtpflege unter dem Vorhalt der späteren Nachzahlung (Art. 123 ZPO) aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 6. Es werden keine zweitinstanzlichen Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] - 19 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Aarau, 20. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Tognella