3.1.2. - 14 - Nach Rückzahlung der Hypothek und der Zahlung der mit dem Verkauf der Liegenschaft LIG U._____ verbundenen Kosten werden dem Kläger aus dem Nettoverkaufserlös vorab Fr. 230'000.00 aus Eigengut und Fr. 54'277.00 aus Errungenschaft zugewiesen. Ein allfälliger Mehr- bzw. Mindererlös ist seitens der Beklagten zu 100 % der Errungenschaft, seitens des Klägers zu 80.91 % dem Eigengut, zu 19.09 % der Errungenschaft zuzurechnen. Vom auf die Errungenschaften entfallenden Gewinnanteil steht den Parteien gegenseitig je die Hälfte zu.