5.2. Die Vorinstanz hat der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und den auf die Beklagte entfallenden Anteil der Gerichtskosten sowie die Entschädigung ihrer Rechtsvertreterin auf die Staatskasse genommen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7.2). Ausgangsgemäss ist die ihrer Rechtsvertreterin zugesprochene Entschädigung von der Beklagten zurückzufordern, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten sowie der Anschlussberufung des Klägers werden die Dispositiv-Ziffer 3.1.2. und 3.2. des vorinstanzlichen Urteils wie folgt neu gefasst: