5. 5.1. Die erstinstanzlichen Prozesskosten sind grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 ZPO). Davon kann allerdings in familienrechtlichen Verfahren abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach stetiger Praxis (vgl. statt vieler: Urteil des Obergerichts ZOR.2021.52 vom 15. Februar 2022 E. 13) werden bei einem erstinstanzlichen familienrechtlichen Verfahren die Gerichtskosten grundsätzlich halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen, wie es die Vorinstanz im vorliegenden Fall angeordnet hat. Diese Kostenverlegung ist auch nach Ausgang des Berufungsverfahrens nicht zu beanstanden, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist.