4.2. Die Beklagte ist ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Kläger für das obergerichtliche Verfahren 50 % der richterlich auf gerundet Fr. 6'700.00 (Grundentschädigung Fr. 10'010.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b, c und d AnwT], Abzug von 20 % für die entfallene Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT], Abzug von 25 % für das Rechtsmittelverfahren [§ 8 AnwT] und Auslagenpauschale von 3 % [§ 13 Abs. 1 AnwT]) festgesetzten Parteientschädigung sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %, d.h. insgesamt Fr. 3'350.00 zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).