Die Gerichtskosten von 5'540.00 sind mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen, so dass der Kläger der Beklagten Fr. 1'385.00 zu ersetzen hat (Art. 111 ZPO [in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden, vorliegend aber noch anwendbaren - 13 - Fassung, da die Berufung noch im 2024 hängig wurde; Art. 407f ZPO e contrario]).