4. 4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach dem Unterliegensprinzip zu verlegen (Art. 106 ZPO). Welche Partei unterlegen ist und damit die Kosten zu tragen hat, beurteilt sich nach Massgabe der Rechtsmittelanträge (BGE 145 III 153 E. 3.2.2).