3.7. Nachdem die übrigen Punkte der vorinstanzlich vorgenommenen güterrechtlichen Auseinandersetzung im Berufungsverfahren unbeanstandet geblieben sind, ist diese einerseits in Bezug auf das Beteiligungsverhältnis an einem allfälligen Gewinn resp. Verlust an der Liegenschaft in U._____ abzuändern. Andererseits ist festzuhalten, dass die Beklagte dem Kläger den Betrag von Fr. 59'271.90 (Fr. 58'583.70 + Fr. 688.20) schuldet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.9. sowie die darin festgesetzten Positionen).