Heizung seine Zustimmung erteilt zu haben. Vielmehr hat er mit Replikbeilage 26 belegt, dass er die Beklagte bereits mit Schreiben vom 21. April 2020 darauf hingewiesen hat, dass er sich ohne schriftliche Zustimmung nicht an Kosten betreffend die gemeinschaftliche Liegenschaft beteiligen werde (act. 119). Da die Beklagte hinsichtlich des Zustimmungserfordernisses behauptungs- sowie beweisbelastet ist (vgl. Art. 8 ZGB), diese Zustimmung jedoch weder behauptet, noch belegt hat, kann sie folglich für die fraglichen Kosten auch keinen Ersatz verlangen.