Was die Rechnung in der Klageantwortbeilage 2 sowie diejenige der F._____ AG vom 4. März 2023 betrifft, erfordern Entscheidungen über die Nutzung, Verwaltung und Vertretung eines im Gesamteigentum stehenden Objekts grundsätzlich Einstimmigkeit (vgl. Art. 653 Abs. 2 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_137.2010 vom 21. Mai 2010 E. 5.3). Das Einstimmigkeitserfordernis umfasst dabei jede Eigentumsausübung, d.h. Nutzungs-, Verwaltungs- und Verfügungshandlungen jeder Art. Der Kläger hat bestritten, für die in Frage stehenden Instandhaltungsarbeiten an der - 12 -