Die Beklagte hat anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Januar 2024 fünf Rechnungen eingereicht. Drei davon datieren von einem Zeitpunkt erst nach Abschluss des ordentlichen Schriftenwechsels (Rechnungen der Aargauischen Gebäudeversicherung vom 27. November 2023 sowie die Rechnung der F._____ AG vom 4. März 2023), weshalb deren Einreichung an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 229 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Beanstandung des Klägers ist jedoch insofern gerechtfertigt, als dass die Beklagte von den übrigen zwei Rechnungen einzig den Betrag von Fr. 827.15 behauptet sowie durch die Rechnung der F._____ AG belegt hat (vgl. act. 69 und 119;