Abs. 3 ohnehin nicht möglich ist (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 8 zu Art. 209 ZGB). 3.6. Schliesslich beanstandet der Kläger, dass die Vorinstanz im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzungen dem Kläger den Betrag von Fr. 863.30 aus von der Beklagten bezahlten Rechnungen betreffend die vormals eheliche Liegenschaft in U._____ auferlegt hat. Die entsprechenden, anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Rechnungen seien als verspätet aus dem Recht zu weisen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.8.3; Berufungsantwort Rz. 28).