liche Hypothek für den Erwerb der Liegenschaft in U._____ erhöht worden ist. Einzige Konsequenz daraus ist, dass die dafür erhaltenen Darlehensmittel – als Ersatzanschaffung im Sinne von Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB – der Zuordnung der belasteten Liegenschaft folgend dem Eigengut des Klägers zuzuordnen sind (vgl. WIETLISBACH, a.a.O., N. 47). Daraus sowie aus dem Umstand, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Liegenschaft in U._____ die Mittelherkunft aus dem Eigengut des Klägers anerkannt hat, folgt indessen nicht, dass auf eine Ersatzforderung im Zusammenhang mit der Liegenschaft in W._____ nachträglich verzichtet worden wäre, was im Falle von Ersatzforderungen gestützt auf Art. 209