Stammen – wie vorliegend – die Mittel für die Amortisation nicht aus der Gütermasse, zu welcher auch die Liegenschaft gehört, liegt ein Beitrag im Sinne von Art. 209 Abs. 3 ZGB vor. Da der Kläger unbestritten mit Mitteln der Errungenschaft eine auf dem Eigengut lastende Schuld verringert hat, steht seiner Errungenschaft im entsprechenden Umfang eine variable Ersatzforderung im Sinne von Art. 209 Abs. 3 ZGB zu. Daran vermag entgegen seinen Vorbringen im Berufungsverfahren nichts zu ändern, dass die frag- - 11 -