Amortisationen sind ratenweise Abzahlungen von Schuldverpflichtungen (BGE 132 III 145 E. 2.3.3 = Pra 95 Nr. 142). Mit einer Amortisation wird nachträglich ein Teil des Erwerbspreises übernommen (vgl. WIETLISBACH, a.a.O., N. 48). Dadurch vermindert sich die Schuld gemäss Art. 209 Abs. 2 ZGB, welche die entsprechende Gütermasse belastet. Stammen – wie vorliegend – die Mittel für die Amortisation nicht aus der Gütermasse, zu welcher auch die Liegenschaft gehört, liegt ein Beitrag im Sinne von Art. 209 Abs. 3 ZGB vor.