Es handelt sich dabei um ein während der Ehe geäufnetes Freizügigkeitsguthaben aus der Arbeitstätigkeit des Klägers bei der B._____. Die Vorinstanz hat aufgrund der als Beweis eingereichten Replikbeilagen 1 und 2 zu Recht darauf geschlossen, dass der während der Ehe erwirtschaftete Betrag Fr. 41'623.10 betragen hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.5).