Die umstrittene Ersatzforderung steht im Zusammenhang mit der Amortisation der Hypothek, die auf der dem Eigengut des Klägers zuzuordnenden Stockwerkeigentumseinheit in Frick lastet. Der Kläger hat dazu im vorinstanzlichen Verfahren selbst ausgeführt, dass er die Hypothek seiner vormaligen Stockwerkeigentumseinheit in W._____, die er zwischenzeitlich verkauft hat, im Umfang von Fr. 40'943.00 aus Mitteln der Errungenschaft amortisiert hat (act. 95). Es handelt sich dabei um ein während der Ehe geäufnetes Freizügigkeitsguthaben aus der Arbeitstätigkeit des Klägers bei der B._____.