166 und 167). Selbst wenn also die Beklagte einen entsprechenden Betrag in die Wohnung eingebracht hätte, wäre er als Errungenschaft zu qualifizieren, woran der Kläger wiederum zur Hälfte zu beteiligen wäre und wodurch sich an der güterrechtlichen Aufteilung dieses Vermögenswerts letztlich nichts ändern würde. Im Ergebnis bleibt es deshalb dabei, dass der Errungenschaft des Klägers unter diesem Titel ein Anspruch von Fr. 65'500.00 zusteht (Art. 215 Abs. 1 ZGB).