von Fr. 24'563.00 aus Mitteln ihres Eigenguts erworben worden (vgl. Berufung Ziff. 3.2). Die Beklagte hat den von ihr als Eigengut beigesteuerten Betrag jedoch während des Rechtsschriftenwechsels zu keiner Zeit behauptet, geschweige denn belegt. Sie behauptete erstmals anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Fr. 24'563.00 aus Aktien in den Erwerb der Wohnung investiert zu haben, führt dazu jedoch gleichzeitig aus, die Aktien aus ihrem Arbeitserwerb in der Schweiz finanziert zu haben (vgl. act. 166 und 167).