O., N. 477; MAYER, a.a.O., N. 1020; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER/GEISER, a.a.O, Anhang VII). Der Kläger ist am Liquidationsanteil der Beklagten jedoch im Rahmen von Art. 215 Abs. 1 ZGB zu beteiligten. 3.4. Hinsichtlich der im Eigentum der Beklagten stehenden Wohnung in China ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass Gelder in Höhe von Fr. 131'000.00 dafür aufgewendet worden sind (vgl. act. 166; vorinstanzliches Urteil E. 6.7.). Die Beklagte bringt diesbezüglich im Berufungsverfahren jedoch vor, die Wohnung sei entgegen der Vorinstanz nicht lediglich aus Mitteln der Errungenschaft des Klägers, sondern im Umfang - 10 -