O., N. 477). Das Bundesgericht hat die Frage bisher offengelassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_881/2018 vom 19. Juni 2019 E. 5.3.5; 5A_656/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.1). Wie bereits dargelegt, ist in der vorliegenden Konstellation weder von einer Schenkung auszugehen noch haben die Parteien eine anderweitige Vereinbarung hinsichtlich des vom Kläger finanzierten Gesellschaftsanteils der Beklagten behauptet. Unter diesen Umständen ist für das Obergericht nicht von einer Investition in den Gesellschaftsanteil des anderen Ehegatten auszugehen, weshalb sich auch eine Rückforderung in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZGB nicht rechtfertigt (so auch WIETLISBACH, a.a.O., N. 477; MAYER, a.a.