533 Abs. 1 OR unter den Parteien hälftig aufzuteilen (vgl. vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_656/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.1). Ergibt sich indessen ein Verlust, so ist auch dieser hälftig aufzuteilen. Dies gilt unabhängig von der Art und Höhe der geleisteten Einlagen (vgl. HAUSHEER/AEBI- MÜLLER/GEISER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl., 2022, N. 1119). Die daraus resultierenden Liquidationsanteile sind sodann den Gütermassen der Ehegatten zuzuordnen (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER/GEISER, a.a.O., N. 1123 ff.). Die güterrechtliche Zuordnung erfolgt für den gesamten -9-