3.3.2.2. Die Liegenschaft wurde im Umfang von Fr. 455'000.00 durch Aufnahme einer Hypothek finanziert. Dieser Betrag sowie die mit der Veräusserung zusammenhängenden Kosten sind vom allfälligen Verkaufserlös vorab in Abzug zu bringen (vgl. Art. 549 OR). Hernach stehen dem Kläger Fr. 284'277.00 aus Einlagenrückgewähr zu (Art. 548 Abs. 2 OR). Mangels anderweitiger Abrede – der Kläger selbst geht von einer hälftigen Gewinnaufteilung aus (vgl. Anschlussberufung Rz. 15) – ist ein darüber hinausgehender Mehrerlös oder ein Verlust gestützt auf Art. 533 Abs. 1 OR unter den Parteien hälftig aufzuteilen (vgl. vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_656/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.1).