Die äussere Liquidation umfasst die Bereinigung der Hypothekarschulden sowie möglicherweise den Verkauf der Liegenschaft. In einem zweiten Schritt ist die innere Liquidation der Ehegattengesellschaft vorzunehmen, d.h. es sind die ursprünglichen sowie nachträglichen Einlagen und Auslagen sowie Aufwendungen zum Nennwert zurückzuerstatten und ein allfälliger Gewinn oder Verlust mangels anderweitiger Abrede nach dem dispositiven Gesetzesrecht hälftig aufzuteilen (vgl. Art. 548 f. OR; Art. 533 Abs. 1 OR).