und 178), ist diese zu verkaufen. Die Vorinstanz hat dabei den Verkaufserlös – abzüglich der Hypothek sowie der mit dem Verkauf zusammenhängenden Kosten – im Umfang von Fr. 284'277.00 dem Kläger und einen darüber hinausgehenden Mehrerlös den Parteien je zur Hälfte zugewiesen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.6.). Der Kläger wendet dagegen im Berufungsverfahren ein, ein allfälliger Mehrerlös sei zwischen den Parteien nicht hälftig zu teilen, sondern ihm vollumfänglich zuzuweisen, da seinem Eigengut gegenüber der Errungenschaft der Beklagten eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 206 ZGB in der Höhe des darauf entfallenden Gewinnanteils zustehe.