Gestützt auf Art. 200 Abs. 3 ZGB ist deshalb anzunehmen, dass die Renovationsarbeiten aus der Errungenschaft des Klägers finanziert worden sind. 3.3.2. Somit ist erstellt, dass die Liegenschaft in U._____ zu Fr. 455'000.00 mittels Hypothek, im Umfang von Fr. 230'000.00 aus dem Eigengut des Klägers sowie in Höhe von Fr. 54'277.00 aus Mitteln der Errungenschaft des Klägers finanziert worden ist. Da eine Übernahme der Liegenschaft durch einen Ehegatten unbestritten nicht zur Diskussion steht (act. 50, 119 -8-