Angesichts der Tatsache, dass die Parteien auch in den Ehejahren vor dem Hauskauf über ein steuerbares Einkommen um die Fr. 65'000.00 verfügt haben (vgl. Klageantwortbeilage 1), erscheint zumindest ebenso wahrscheinlich, dass die Renovationsarbeiten oder zumindest Teile davon aus Errungenschaft finanziert worden sind. Ausgehend von dieser Beweislage sowie vor dem Hintergrund, dass auch im Güterrecht das Regelbeweismass des strengen Beweises gilt (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1), erachtet das Obergericht den Beweis der Mittelherkunft aus dem Eigengut des Klägers als nicht erbracht. Gestützt auf Art.