vom 3. August 2013, der belegt, dass im Zeitraum zwischen dem 12. Juli 2013 und dem 5. Februar 2014 Gutschriften aus Aktienverkäufen in Höhe von Fr. 238'282.30 erfolgt sind (KB 30). Gestützt darauf ist zwar erstellt, dass der Kläger im Zeitraum um den Hauskauf herum voreheliche Vermögenswerte in erheblichem Umfang liquidiert hat. Da der Kläger jedoch weder Rechnungen noch Zahlungsbelege eingereicht hat, welche die Zahlung der Renovationsarbeiten belegen würden, ist dadurch nicht zweifelsfrei erstellt, wofür dieses Geld tatsächlich verwendet worden ist.