50 und 69). Der Kläger behauptet dazu im Einzelnen, die Renovationskosten aus dem Erlös der Veräusserung eines vorehelichen Aktiendepots finanziert zu haben (UA act. 49 und 93). Als Beweis dafür reicht er einen Kontoauszug der E._____ per 28. Februar 2005 ein, aus welchem hervorgeht, dass er über Kontoguthaben von Fr. 80'617.00 sowie Vermögenswerte in Form von Aktien und Anlagefonds in Höhe von Fr. 120'439.00 verfügt hat (KB 24), sowie einen weiteren Kontoauszug der E._____ vom 3. August 2013, der belegt, dass im Zeitraum zwischen dem 12. Juli 2013 und dem 5. Februar 2014 Gutschriften aus Aktienverkäufen in Höhe von Fr. 238'282.30 erfolgt sind (KB 30).