Entgegen der Vorinstanz ist für das Obergericht mit der Beklagten jedoch nicht erstellt, dass der Kläger weitere Fr. 54'277.00 aus Eigengut für Renovationsarbeiten in die Liegenschaft investiert hat (vgl. Berufung Ziff. 3.1; vorinstanzliches Urteil E. 6.6). Während zwischen den Parteien zwar grundsätzlich unbestritten ist, dass im Zusammenhang mit der Renovation der Liegenschaft Rechnungen in Höhe von gesamthaft Fr. 54'277.00 bezahlt worden sind, ist umstritten, welche Gütermasse des Klägers diesen Betrag finanziert hat (vgl. act. 50 und 69).